Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 45, (1) Der Betriebsleiter hat Sorge zu tragen, daß

  1. Litera a
    alle am Rettungswerk Beteiligten ausreichend unterrichtet werden; die übrigen Dienstnehmer soweit, daß eine Störung oder Behinderung des Rettungswerkes durch den Betriebsablauf vermieden wird;
  2. Litera b
    beim Einsatz der Grubenwehr rechtzeitig Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte bereitstehen.
  1. Absatz 2,Der Betriebsleiter hat bei allen Rettungswerken die Berghauptmannschaft und die Hauptrettungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Absatz 3,Der Betriebsleiter hat zu veranlassen, daß während des Rettungswerkes einlangende wesentliche Meldungen und Anordnungen unter Angabe der Zeit schriftlich festgehalten werden.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004998