Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
§ 45. (1) Der Betriebsleiter hat Sorge zu tragen, daßParagraph 45, (1) Der Betriebsleiter hat Sorge zu tragen, daß
alle am Rettungswerk Beteiligten ausreichend unterrichtet werden; die übrigen Dienstnehmer soweit, daß eine Störung oder Behinderung des Rettungswerkes durch den Betriebsablauf vermieden wird;
beim Einsatz der Grubenwehr rechtzeitig Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte bereitstehen.
(2)Absatz 2,Der Betriebsleiter hat bei allen Rettungswerken die Berghauptmannschaft und die Hauptrettungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Der Betriebsleiter hat zu veranlassen, daß während des Rettungswerkes einlangende wesentliche Meldungen und Anordnungen unter Angabe der Zeit schriftlich festgehalten werden.
Dokumentnummer
NOR40004998