Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46. Einsätze der Grubenwehr in Bereichen, in denen unatembare Gase auftreten können, dürfen nur unter Mitführung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten und unter ständiger Aufsicht des Oberführers oder Oberführerstellvertreters ausgeführt werden. Für diese Einsätze dürfen unbeschadet der Vorschrift der §§ 27 Abs. 1 und 52 nur ordentliche Mitglieder der Grubenwehr herangezogen werden. Paragraph 46, Einsätze der Grubenwehr in Bereichen, in denen unatembare Gase auftreten können, dürfen nur unter Mitführung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten und unter ständiger Aufsicht des Oberführers oder Oberführerstellvertreters ausgeführt werden. Für diese Einsätze dürfen unbeschadet der Vorschrift der Paragraphen 27, Absatz eins und 52 nur ordentliche Mitglieder der Grubenwehr herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR40004999