Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 47, (1) Die Grubenwehr darf in unatembaren Gasen oder in Bereichen, in denen solche Gase auftreten können, nur in geschlossenen Trupps vorgehen. Die Einsatzstärke des Trupps richtet sich nach der zu erfüllenden Aufgabe, muß jedoch einen Truppführer und mindestens vier Grubenwehrmänner betragen. Nur wenn es nach Klärung der Sachlage unbedenklich erscheint, weil weder erhebliche körperliche Anstrengungen noch besondere Gefahren zu erwarten sind, darf der Oberführer die Zahl der Grubenwehrmänner je Trupp auf drei verringern. Die Leitung des Trupps muß stets einem Truppführer übertragen werden.

  1. Absatz 2,Bei Einsätzen in angeschlossenen Betrieben darf unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, ein ortskundiger Führer an die Stelle eines Grubenwehrmannes treten.
  2. Absatz 3,Der Oberführer darf einen Trupp erst dann einsetzen, wenn ein Reservetrupp zum Einsatz bereitsteht. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgegangen werden, wenn mit der baldigen Einsatzbereitschaft des Reservetrupps gerechnet werden kann.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005000