Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48. (1) Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die an die Grubenwehr vor dem Einsatz ausgegeben werden, müssen unmittelbar vor dem Anlegen geprüft (Anlage 4) und mit einer ungebrauchten Alkalipatrone sowie einer Sauerstoff-Flasche mit vollem Betriebsdruck versehen werden. Wird ein Sauerstoff-Kreislaufgerät vom späteren Geräteträger selbst vom Gerätelager bis zur Einsatzstelle getragen, genügt eine Prüfung vor der Übernahme des Gerätes.Paragraph 48, (1) Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die an die Grubenwehr vor dem Einsatz ausgegeben werden, müssen unmittelbar vor dem Anlegen geprüft (Anlage 4) und mit einer ungebrauchten Alkalipatrone sowie einer Sauerstoff-Flasche mit vollem Betriebsdruck versehen werden. Wird ein Sauerstoff-Kreislaufgerät vom späteren Geräteträger selbst vom Gerätelager bis zur Einsatzstelle getragen, genügt eine Prüfung vor der Übernahme des Gerätes.
(2)Absatz 2,Grubenwehrmitglieder, die unter Gerät sprechen müssen, sind mit Masken auszustatten.
(3)Absatz 3,Der vorgehende Trupp hat mindestens einen Selbstretter (CO-Filter-Selbstretter oder Sauerstoff-Selbstretter) mitzuführen. Müssen Personen aus unatembaren Wettern geborgen werden, ist die Zahl der Selbstretter zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Der Trupp muß die Arbeits- und Prüfgeräte mitführen, die zur Durchführung des Auftrages und im Bedarfsfall zur Untersuchung der Wetter und klimatischen Bedingungen notwendig sind. Jeder Mann des Trupps ist mit Verbandpäckchen auszustatten.
Dokumentnummer
NOR40005001