Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 48, (1) Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die an die Grubenwehr vor dem Einsatz ausgegeben werden, müssen unmittelbar vor dem Anlegen geprüft (Anlage 4) und mit einer ungebrauchten Alkalipatrone sowie einer Sauerstoff-Flasche mit vollem Betriebsdruck versehen werden. Wird ein Sauerstoff-Kreislaufgerät vom späteren Geräteträger selbst vom Gerätelager bis zur Einsatzstelle getragen, genügt eine Prüfung vor der Übernahme des Gerätes.

  1. Absatz 2,Grubenwehrmitglieder, die unter Gerät sprechen müssen, sind mit Masken auszustatten.
  2. Absatz 3,Der vorgehende Trupp hat mindestens einen Selbstretter (CO-Filter-Selbstretter oder Sauerstoff-Selbstretter) mitzuführen. Müssen Personen aus unatembaren Wettern geborgen werden, ist die Zahl der Selbstretter zu erhöhen.
  3. Absatz 4,Der Trupp muß die Arbeits- und Prüfgeräte mitführen, die zur Durchführung des Auftrages und im Bedarfsfall zur Untersuchung der Wetter und klimatischen Bedingungen notwendig sind. Jeder Mann des Trupps ist mit Verbandpäckchen auszustatten.

Schlagworte

Arbeitsgerät

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005001