Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
§ 49. (1) Der im Einsatz stehende Trupp hat so lange wie möglich über Fernsprecher, Funk oder durch Signalgebung Verbindung mit der Bereitschaftsstelle aufrecht zu erhalten.Paragraph 49, (1) Der im Einsatz stehende Trupp hat so lange wie möglich über Fernsprecher, Funk oder durch Signalgebung Verbindung mit der Bereitschaftsstelle aufrecht zu erhalten.
(2)Absatz 2,Bei Signalgebung sind folgende Zeichen zu verwenden:
1 Schlag = Halt!
2 Schläge = Vorwärts!
3 Schläge = Zurück! (Wir müssen zurück!)
2+2 Schläge = Notsignal!
5 Schläge = Ist alles wohl? (Es ist alles wohl!)
Die Zeichen und ihre Bedeutung müssen an der Außenseite jedes
Atemschutzgerätes gut sichtbar vermerkt sein.
(3)Absatz 3,Der Trupp hat so vorzugehen, daß der Rückzug jederzeit sichergestellt ist. Besteht die Möglichkeit, daß der Trupp unvermutet in Grubenräume gelangt, in denen wegen großer Hitze oder anderer Umstände eine Gefahr für Personen auch bei Benützung von Atemschutzgeräten zu befürchten ist, darf nur mit erhöhter Vorsicht vorgegangen werden.
Dokumentnummer
NOR40005002