Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 49, (1) Der im Einsatz stehende Trupp hat so lange wie möglich über Fernsprecher, Funk oder durch Signalgebung Verbindung mit der Bereitschaftsstelle aufrecht zu erhalten.

  1. Absatz 2,Bei Signalgebung sind folgende Zeichen zu verwenden:

  1 Schlag = Halt!

  2 Schläge = Vorwärts!

  3 Schläge = Zurück! (Wir müssen zurück!)

2+2 Schläge = Notsignal!

5 Schläge = Ist alles wohl? (Es ist alles wohl!)

Die Zeichen und ihre Bedeutung müssen an der Außenseite jedes

Atemschutzgerätes gut sichtbar vermerkt sein.

  1. Absatz 3,Der Trupp hat so vorzugehen, daß der Rückzug jederzeit sichergestellt ist. Besteht die Möglichkeit, daß der Trupp unvermutet in Grubenräume gelangt, in denen wegen großer Hitze oder anderer Umstände eine Gefahr für Personen auch bei Benützung von Atemschutzgeräten zu befürchten ist, darf nur mit erhöhter Vorsicht vorgegangen werden.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005002