Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Treten in einem Betrieb wesentliche Änderungen gegenüber dem Zustand ein, der für die Festsetzung der Anzahl der Grubenwehrmitglieder und der Sauerstoff-Kreislaufgeräte maßgebend war (§ 3 oder § 4), muß dies unverzüglich der Berghauptmannschaft gemeldet werden. Paragraph 5, Treten in einem Betrieb wesentliche Änderungen gegenüber dem Zustand ein, der für die Festsetzung der Anzahl der Grubenwehrmitglieder und der Sauerstoff-Kreislaufgeräte maßgebend war (Paragraph 3, oder Paragraph 4,), muß dies unverzüglich der Berghauptmannschaft gemeldet werden.
Dokumentnummer
NOR40004958