Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
Die Bereitschaftsstelle
§ 51. (1) Bei Rettungswerken ist unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b eine Bereitschaftsstelle unter Tag einzurichten. Für Einsätze, bei denen kein Gerätewechsel erforderlich scheint und der Einsatzort vom Gerätelager aus rasch erreichbar ist, kann das Gerätelager als Bereitschaftsstelle dienen.Paragraph 51, (1) Bei Rettungswerken ist unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, eine Bereitschaftsstelle unter Tag einzurichten. Für Einsätze, bei denen kein Gerätewechsel erforderlich scheint und der Einsatzort vom Gerätelager aus rasch erreichbar ist, kann das Gerätelager als Bereitschaftsstelle dienen.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht in der Bereitschaftsstelle obliegt entweder dem Oberführer, dessen Stellvertreter oder einem vom Oberführer hiezu bestimmten Betriebsaufseher mit entsprechender Erfahrung im Grubenrettungswesen. Ferner hat in der Bereitschaftsstelle der Hauptgerätewart oder ein vom Oberführer bestimmter Gerätewart den Dienst zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Errichtung und Ausrüstung der Bereitschaftsstelle hat nach den Bestimmungen der Anlage 6 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40005004