Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Die Bereitschaftsstelle

Paragraph 51, (1) Bei Rettungswerken ist unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, eine Bereitschaftsstelle unter Tag einzurichten. Für Einsätze, bei denen kein Gerätewechsel erforderlich scheint und der Einsatzort vom Gerätelager aus rasch erreichbar ist, kann das Gerätelager als Bereitschaftsstelle dienen.

  1. Absatz 2,Die Aufsicht in der Bereitschaftsstelle obliegt entweder dem Oberführer, dessen Stellvertreter oder einem vom Oberführer hiezu bestimmten Betriebsaufseher mit entsprechender Erfahrung im Grubenrettungswesen. Ferner hat in der Bereitschaftsstelle der Hauptgerätewart oder ein vom Oberführer bestimmter Gerätewart den Dienst zu versehen.
  2. Absatz 3,Die Errichtung und Ausrüstung der Bereitschaftsstelle hat nach den Bestimmungen der Anlage 6 zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005004