Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
Einsatz von außerordentlichen Mitgliedern
§ 52. Außerordentliche Mitglieder dürfen nur auf Anforderung des Betriebsleiters und nur zu Aufgaben herangezogen werden, die keinen erheblichen körperlichen Einsatz erfordern. Sie dürfen nur im Verband eines Trupps eingesetzt werden. Paragraph 52, Außerordentliche Mitglieder dürfen nur auf Anforderung des Betriebsleiters und nur zu Aufgaben herangezogen werden, die keinen erheblichen körperlichen Einsatz erfordern. Sie dürfen nur im Verband eines Trupps eingesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR40005005