Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Maßnahmen bei einem größeren Grubenunglück
§ 53. (1) Bei Grubenunglücken, denen die betriebseigene Grubenwehr allein nicht in ausreichendem Maße begegnen kann, sind alle jene organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die einen zielführenden Einsatz der eigenen und der zu Hilfe eilenden Grubenwehren sicherstellen.Paragraph 53, (1) Bei Grubenunglücken, denen die betriebseigene Grubenwehr allein nicht in ausreichendem Maße begegnen kann, sind alle jene organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die einen zielführenden Einsatz der eigenen und der zu Hilfe eilenden Grubenwehren sicherstellen.
(2)Absatz 2,Werden betriebsfremde Grubenwehren eingesetzt, so kann diese der Leiter des Rettungswerkes einem gemeinsamen Oberführer unterstellen.
Dokumentnummer
NOR40005006