Rechtstracker.at

§ 55

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ausnahmen

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
  2. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu erteilen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.
  3. Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann bei Rettungswerken, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/21/P55/NOR40005008