Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ausnahmen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2)Absatz 2,Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu erteilen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.
(3)Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann bei Rettungswerken, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40005008