Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
DIE GRUBENWEHR
Organisation der Grubenwehr
§ 6. (1) Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer, Grubenwehrmänner, Hauptgerätewarte und Gerätewarte sind ordentliche Mitglieder der Grubenwehr.Paragraph 6, (1) Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer, Grubenwehrmänner, Hauptgerätewarte und Gerätewarte sind ordentliche Mitglieder der Grubenwehr.
(2)Absatz 2,Neben den ordentlichen Mitgliedern können der Grubenwehr auch außerordentliche Mitglieder zur Durchführung von Sonderaufgaben (beispielsweise auf elektronischem und maschinentechnischem Gebiet) bei Rettungswerken angehören.
Dokumentnummer
NOR40004959