Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Die Leitung des Grubenrettungsdienstes obliegt dem Betriebsleiter des Bergbaubetriebes. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich. Vor wesentlichen Entscheidungen, die das Grubenrettungswesen betreffen, hat er den Oberführer zu hören. Mit Zustimmung der Berghauptmannschaft kann er die Stellung des Oberführers selbst bekleiden. Paragraph 7, Die Leitung des Grubenrettungsdienstes obliegt dem Betriebsleiter des Bergbaubetriebes. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich. Vor wesentlichen Entscheidungen, die das Grubenrettungswesen betreffen, hat er den Oberführer zu hören. Mit Zustimmung der Berghauptmannschaft kann er die Stellung des Oberführers selbst bekleiden.
Dokumentnummer
NOR40004960