Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Mitglieder der Grubenwehr
§ 9. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen mindestens ein Jahr Erfahrung im untertägigen Bergbau aufweisen. Paragraph 9, Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen mindestens ein Jahr Erfahrung im untertägigen Bergbau aufweisen.
Dokumentnummer
NOR40004962