Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen - China
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1973Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 3
Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften bestrebt sein, Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von Waren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. für die Einfuhr von Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, soweit solche erforderlich sind, eine wohlwollende Behandlung zu gewähren.
Schlagworte
Wirtschaftsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069506
Alte Dokumentnummer
N5197312968I