Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1980 bis 31.07.2019 — BGBl. Nr. 15/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.198031.07.2019 BGBl. Nr. 15/1980 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 15/1980

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Text

Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-, Fang- und Schutzgerüste)

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-,Fang- und Schutzgerüste)

 

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, und Verwendungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe

–

–

–

Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr

–

Kenntnis der Belastbarkeit von Decken und Gerüsten

Kenntnis der Deckregeln

Kenntnis der Deckregeln

Kenntnis der Deckregeln

 

–

Schnüren und Einteilen des Deckverbandes

Bearbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung

Eindecken nach verschiedenen Decksystemen

Ausführen von Einfassungen

Ausführung von Einfassungen und Anschlüssen

 

Versetzen und Aufsetzen

–

Verstreichen mit Mörtel

–

Einbauen von liegenden Fenstern, Dach- und Schneefanghaken

Eindecken von Dachgaupen

 

Gießen, Kleben, Nageln, Flämmen, Besanden und Beschütten von Deckmaterialien bei Herstellung von Kalt- und Warmdächern

–

Einfaches Skizzieren

Lesen von Werkzeichnungen (Ausführungszeichnungen)

 

–

Vermessen von Deckflächen

–

–

Feststellen des Materialbedarfes

–

–

Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere in bezug auf Brand- und Explosionsgefahr

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person

2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

4 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 15/1980

Schlagworte

Arbeitsgerüst, Fanggerüst, Werkzeug, Werkstoff, Dachfanghaken, Kaltdach, Ausmaßbestätigung, Brandgefahr

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

10006306

Dokumentnummer

NOR12072667

Alte Dokumentnummer

N51980163450