Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.04.2005 bis 30.04.2022 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.04.200530.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022
Anl. 801.07.197331.03.2005 BGBl. Nr. 276/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anlage 8 Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Physiklaborant

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Prüfen und Justieren physikalischer Meßgeräte

Führen von Protokollen

Auswerten von Meßergebnissen

Einfache photographische Arbeiten

Einfache chemische Arbeiten

Lesen technischer Zeichnungen und Anfertigen von einfachen Skizzen

Probennahme, Vorbereiten und Ausführen von Versuchen und Messungen auf den Gebieten der Mechanik, Wärmetechnik und Elektrotechnik

Kenntnis des physikalischen Fachrechnens

Physikalische Grundkenntnisse auf den Gebieten der Mechanik, Wärmetechnik, Elektrotechnik und Optik

Grundkenntnisse der wichtigsten Begriffe der Chemie

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006306

Dokumentnummer

NOR40065330