Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 901.07.197930.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 386/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 386/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 9

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                     für den Lehrberuf Schmied

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

     Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen                ! Messen               !          -

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Anreißen              ! Anreißen             !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                ! Feilen               !          -

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Meißeln               ! Meißeln              ! Meißeln

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Sägen von Hand        ! Sägen mit Maschine   ! Sägen mit Maschine

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Bohren                ! Bohren               !          -

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Gewindeschneiden      ! Gewindeschneiden     !          -

von Hand              !                      !

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Weichlöten            ! Hartlöten            !          -

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Einfaches Schleifen   ! Schleifen            ! Scharfschleifen

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Einfaches             ! Glühen einfacher     ! Glühen

Warmbehandeln         ! Werkstücke           !

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          -           !          -           ! Härten

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          -           ! Gasschmelzschweißen  ! Gasschmelzschweißen

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          -           ! Elektroschweißen

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          -           ! Feuerführen und Warmmachen des

                      ! Schmiedestückes

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Strecken              ! Strecken             ! Strecken

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          -           ! Breiten              ! Breiten

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Spitzen               ! Spitzen              ! Spitzen

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          -           ! Stauchen             ! Stauchen

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          -           ! Lochen               ! Lochen

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          -           ! Spalten              ! Spalten

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          -           ! Absetzen             ! Absetzen

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Richten               ! Richten              ! Richten

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Biegen                ! Biegen               ! Biegen

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          -           ! Kröpfen              ! Kröpfen

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          -           ! Rollen               ! Rollen

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          -           ! Verdrehen            ! Verdrehen

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          -           ! Schroten             ! Schroten

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          -           ! Zusammenbauen        ! Zusammenbauen

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          -           !          -           ! Einstellen und

                      !                      ! Einregulieren

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Lesen einfacher       ! Lesen von Fertigungszeichnungen

Fertigungszeichnungen !

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          -           ! Skizzieren           ! Skizzieren

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          -           ! Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des

                      ! Oberflächenschutzes zur Verhinderung der

                      ! Korrosion

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit

Gesetzesnummer

10006306

Dokumentnummer

NOR12072468

Alte Dokumentnummer

N51979162670