Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
01.04.2005 bis 31.07.2021 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1101.04.200531.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2021
Anl. 1101.07.198031.03.2005 BGBl. Nr. 277/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,.

Text

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge

–

–

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Kochen, Rühren, Ausrollen, Garen, Passieren, Auswiegen, Abklaren, Sieben, Trocknen, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen

Backen, Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Aufschlagen, Streichen, Trocknen, Glasieren, Überziehen, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Einschlagen, Mischen

Backen, Sieden, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Spritzen, Formen, Einschlagen

–

Herstellen von leichten, schweren und Spezialmassen

Herstellen von Teigen

Herstellen von Teigen

–

Herstellen von Spritzglasur, Vanillecreme und Füllungen

Herstellen von Füllcremen, Tunken, und Überziehen mit Fondant

Herstellen von sonstigen Glasuren und Cremes

Behandeln und Verarbeiten von Zucker

Grundkenntnisse im Verarbeiten von Süßstoffen

–

Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten

Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten, Tunken mit Tunkmasse

–

Verarbeiten von Obst

Einhalten der im Betrieb erforderlichen Hygiene

–

–

Grundkenntnisse von Grundrezepten

Kenntnis von Grundrezepten

–

–

–

Kenntnis der Speiseeiserzeugung

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Kenntnis der Bonbon und Zuckerwarenerzeugung

–

–

Grundkenntnisse der Patisserie

Grundkenntnisse über Lockerungs- und Triebmittel

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–

Grundkenntnisse der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden

Kenntnis der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden

Grundkenntnisse des Lagerns der Fertigware

Kenntnis des Lagerns der Fertigware

Grundkenntnisse des Verpackens der Fertigware

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

–

–

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes

Grundgesetze des Lebensmittelgesetzes, des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Rohstoff, Ausrollen, Einmelieren, Streichen, Überziehen, Kühlmethoden, Kakaoprodukte, Speiseeiserzeugung, Bonbonerzeugung, Lockerungsmittel, Zuckerwarenerzeugung, Konservierungsmethoden, Berufsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR40064615