Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1980Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 491/1973)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
1. Art. IX der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Gürtler in der Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Konditor (Zuckerbäcker) in der Anlage 11 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kühlmaschinenmechaniker in der Anlage 6 zu V BGBl. Nr. 491/1973;
2. zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. II Nr. 336/2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR12161861
Alte Dokumentnummer
N51980136910