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Anl. 13

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1301.07.197930.06.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

                                                         Anlage 13

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                     für den Lehrberuf Tischler

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge und  ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe        ! Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

     Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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     Grundkenntnisse der Auswahl und der Lagerung der Werk- und

                            Hilfsstoffe

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Hobeln                ! Hobeln               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 ! Sägen                !          -

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Stemmen               ! Stemmen              !          -

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Bohren                ! Bohren               !          -

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Feilen                ! Feilen               !          -

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Putzen                ! Putzen               !          -

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Schleifen             ! Schleifen            !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Schweifen            ! Schweifen

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Fügen                 ! Fügen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Schlitzen             ! Schlitzen            !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Zinken                ! Zinken               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Dübeln                ! Dübeln               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Kröpfen              ! Kröpfen

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          -           ! Graten               ! Graten

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          -           ! Zusammensetzen der Furniere, Furnieren,

                      ! Aufbringen von Beschlägen

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          -           ! Zusammenbauen und Einpassen

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          -           ! Anschlagen, Einlassen und Befestigen von

                      ! Beschlägen, Montieren von Verschlüssen und

                      ! Schlössern

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    Oberflächenbehandlungen zur Konservierung oder Verschönerung

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          -           ! Einfache Arbeiten an

                      ! Holzbearbeitungsmaschinen

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Lesen von einfachen   ! Lesen von Zeichnungen! Lesen von Zeichnungen

Zeichnungen           !                      !

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Messen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              !          -           !          -

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          -           ! Aufreißen            ! Aufreißen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede fachlich

  einschlägig ausgebildete Person                1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 104.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 16 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006308

Dokumentnummer

NOR12072411

Alte Dokumentnummer

N51979137090