Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
07.02.1981 bis 30.06.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 907.02.198130.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

07.02.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch elf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.

Text

                                                          Anlage 9

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                     für den Lehrberuf Fotograf

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

      Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte,

          Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

  Verwendungsmöglichkeiten im Negativ-, Positiv- und Umkehrprozeß

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis des Umganges !          -           !          -

mit Giftstoffen       !                      !

----------------------!---------------------------------------------

Kenntnis der Objek-   ! Anwendung der Objektive, ihrer

tive, ihrer Funktions-! Funktionsweise und Wirkung

weise und Wirkung     !

----------------------!---------------------------------------------

Kenntnis der          ! Anwendung der Beleuchtungsgeräte und der

Beleuchtungsgeräte    ! Beleuchtungsmöglichkeit

und der Beleuchtungs- !

möglichkeit           !

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der chemischen, physikalischen und elektronischen Vorgänge

                   und Prozesse in der Fotografie

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Beeinflussung der Kopien und

                      ! Vergrößerungen durch die Entwicklung in

                      ! bezug auf Gradation und Tonwert

----------------------!---------------------------------------------

Sachgemäßes Verwenden !          -           !          -

und Einlegen von      !                      !

Aufnahmematerialien   !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Aufnehmen von Standbildern unter Beachtung

                      ! geeigneter Lichtverhältnisse und Verwendung

                      ! geeigneter Beleuchtungsgeräte

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis des

                      !                      ! Aufnehmens von

                      !                      ! Laufbildern

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Weiterverarbeitung

                      !                      ! fotografischer

                      !                      ! Produkte

                      !                      ! (Drucktechniken)

---------------------------------------------!----------------------

Anwenden der Entwickler und sonstiger Chemi- !          -

kalien, deren Aufbewahrung und Bezeichnung   !

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Chemische und physikalische Nachbehandlung

                      ! von Negativen, insbesondere Abschwächen und

                      ! Verstärken

--------------------------------------------------------------------

Vermeiden und Beheben von Fehlern im         !          -

Negativprozeß                                !

---------------------------------------------!----------------------

Kopieren              ! Kopieren             !          -

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Vergrößern unter Beachtung von direktem und

                      ! indirektem Licht sowie Gestaltung des

                      ! Bildausschnittes

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Entzerren            ! Entzerren

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Anfertigen von

                      !                      ! Diapositiven

---------------------------------------------!----------------------

Vermeiden und Beheben von Fehlern im         !          -

Positivprozeß                                !

---------------------------------------------!----------------------

          -           !          -           ! Tonen

---------------------------------------------!----------------------

Reproduzieren verschiedener Vorlagen         !          -

--------------------------------------------------------------------

Richtige Materialwahl ! Richtige Materialwahl und Filteranwendung

--------------------------------------------------------------------

                 Retuschieren (positiv und negativ)

--------------------------------------------------------------------

               Fertigung und Präsentation des Bildes

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Herstellen von

                      !                      ! Fotomontagen und

                      !                      ! Fotogrammen

--------------------------------------------------------------------

        Fachbezogener Umgang mit dem Kunden, Kundenberatung

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           ! Schaufenster-

                      !                      ! gestaltung

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis in der Farbfotografie von der

                      ! Aufnahme bis zum fertigen Farbbild und

                      ! Farbdiapositiv

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvor-

                      ! schriften, insbesondere des Urheberrechtes

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! Aufzeichnung von Bild

                      !                      ! und Ton

                      !                      ! (Magnetaufzeichnung)

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         1 Lehrling

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         2 Lehrlinge

6 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         3 Lehrlinge

      auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Photograph, Werkstoff, Negativprozeß, Positivprozeß, Objektiv, Funktionsweise, Beleuchtungsmöglichkeit, Chemikalien, Schaufenstergestaltung, Berufsvorschriften

Gesetzesnummer

10006308

Dokumentnummer

NOR12072843

Alte Dokumentnummer

N51981137040