Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1981Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 492/1973)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden. Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch zehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. VII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Blechblasinstrumentenerzeuger in der Anlage 1,
die Bestimmungen über das Berufsbild Harmonikamacher in der Anlage 4,
die Bestimmungen über das Berufsbild Holzblasinstrumentenerzeuger in
der Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Fotograf in der
Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Fotolaborant in der
Anlage 10 und die Bestimmungen über das Berufsbild Streich- und
Saiteninstrumentenerzeuger in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 492/1973.
Schlagworte
Photograph, Photolaborant, Streichinstrumentenerzeuger
Dokumentnummer
NOR12161884
Alte Dokumentnummer
N51981137070