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Art. 17 (ÜR)

Fassungen
ab 01.07.1979 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 (ÜR) heute01.07.1979 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch siebzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. XI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Klaviermacher in der Anlage 6, die Bestimmungen
über das Berufsbild Orgelbauer in der Anlage 8, die Bestimmungen über
das Berufsbild Tischler in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 492/1973.
Weiters werden die Verhältniszahlen der Anlage 2
(Chirurgieinstrumentenerzeuger), der Anlage 6 (Klaviermacher) und
der Anlage 8 (Orgelbauer) geändert und es entfällt die Anlage 3
(Chirurgiemechaniker).

Gesetzesnummer

10006308

Dokumentnummer

NOR12161839

Alte Dokumentnummer

N51979137130