Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1974 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.197431.12.1991 BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 568/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
  4. Absatz 4,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
  5. Absatz 5,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
  6. Absatz 6,In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
  7. Absatz 7,In den Fällen der Absatz 2 bis 4 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
  8. Absatz 8,In den Fällen der Absatz 5 und 6 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12069520

Alte Dokumentnummer

N51973137250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/568/P12/NOR12069520