Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2)Absatz 2,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4)Absatz 4,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(5)Absatz 5,Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6)Absatz 6,In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(7)Absatz 7,In den Fällen der Abs. 2 bis 4 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.In den Fällen der Absatz 2 bis 4 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
(8)Absatz 8,In den Fällen der Abs. 5 und 6 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.In den Fällen der Absatz 5 und 6 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069520
Alte Dokumentnummer
N51973137250