Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12a.Paragraph 12 a,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spediteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Speditions-Geschäftsfall“, „Transport- und Tarifkunde“, „Zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ und „Verkehrsgeographie“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 bis 5 und 8, § 7, § 12 und § 13 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spediteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Speditions-Geschäftsfall“, „Transport- und Tarifkunde“, „Zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ und „Verkehrsgeographie“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins bis 5 und 8, Paragraph 7,, Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1990
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12076771
Alte Dokumentnummer
N5199011216H