Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische Prüfung und eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Speditions-Geschäftsfall,
Transport- und Tarifkunde,
zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde,
In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und in den unter lit. b bis d genannten Gegenständen mündlich.In dem unter Litera a, genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und in den unter Litera b bis d genannten Gegenständen mündlich.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung schriftlich.
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069517
Alte Dokumentnummer
N51973137180