Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1974 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197431.12.1991 BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 568/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung des schriftlichen Teiles

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
    Fachrechnen
    60 Minuten
    Buchhaltung
    60 Minuten
    Speditions-Geschäftsfall
    90 Minuten
    nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,Im Gegenstand „Fachrechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich fachbezogene Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
  7. Absatz 7,Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind höchstens zehn Buchungen von einfachen Speditionsgeschäftsfällen auf einem Abschlußblatt vorzusehen.
  8. Absatz 8,Im Gegenstand „Speditions-Geschäftsfall“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren, den auf die Abwicklung des Speditionsgeschäftes bezughabenden Schriftverkehr, die Abrechnung (Fakturierung) und den Zahlungsverkehr sowie eine einfache Fracht- und Zollkalkulation umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12069518

Alte Dokumentnummer

N51973137190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/568/P6/NOR12069518