Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1974 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197431.12.1991 BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 568/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung des mündlichen Teiles

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
  3. Absatz 3,Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfalle erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  5. Absatz 5,Im Gegenstand „Speditions-Geschäftsfall“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung verschiedener mit diesem Geschäftsfall zusammenhängender Fragen auf dem Gebiete des Verkehrswesens, des Zollverfahrens, des Versicherungswesens sowie des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in der betriebspraktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Transport- und Tarifkunde“ ist auf die wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeit der verschiedenen Transportmittel, auf die Organisation des Beförderungsablaufes, auf die Warenlagerung und auf die Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Im Gegenstand „zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ ist auf die Kenntnis der zur Handhabung der Zoll- und Beförderungstarife und der für die Warenlagerung notwendigen Warenmerkmale Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8,Die Fragestellung im Gegenstand „Verkehrsgeographie“ hat insbesondere die wichtigsten österreichischen und internationalen Eisenbahn-, Straßen- und Binnen- bzw. Seeschiffahrtswege, die wichtigsten Grenzübergänge, Umschlagplätze sowie Binnen- und Seehäfen zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12069519

Alte Dokumentnummer

N51973137200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/568/P7/NOR12069519