Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1991Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfalle erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5)Absatz 5,Im Gegenstand „Speditions-Geschäftsfall“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung verschiedener mit diesem Geschäftsfall zusammenhängender Fragen auf dem Gebiete des Verkehrswesens, des Zollverfahrens, des Versicherungswesens sowie des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in der betriebspraktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Transport- und Tarifkunde“ ist auf die wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeit der verschiedenen Transportmittel, auf die Organisation des Beförderungsablaufes, auf die Warenlagerung und auf die Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife Bedacht zu nehmen.
(7)Absatz 7,Im Gegenstand „zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ ist auf die Kenntnis der zur Handhabung der Zoll- und Beförderungstarife und der für die Warenlagerung notwendigen Warenmerkmale Bedacht zu nehmen.
(8)Absatz 8,Die Fragestellung im Gegenstand „Verkehrsgeographie“ hat insbesondere die wichtigsten österreichischen und internationalen Eisenbahn-, Straßen- und Binnen- bzw. Seeschiffahrtswege, die wichtigsten Grenzübergänge, Umschlagplätze sowie Binnen- und Seehäfen zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069519
Alte Dokumentnummer
N51973137200