Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 436/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197430.06.1995 BGBl. Nr. 436/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1092/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1092 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 436/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 1092/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat jeweils zwei der nachstehenden, von der Prüfungskommission auszuwählenden und nach deren Angaben durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Litera a
      Generalisierung und Reinzeichnen auf Astralon,
    2. Litera b
      Montage von Kartenbeschriftung,
    3. Litera c
      Gravur auf Glas (Folie) eines Kartenausschnittes.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit und Genauigkeit,

    Einhalten topographischer und geographischer Erfordernisse,

    richtiges Verwenden der Werkzeuge, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10006311

Dokumentnummer

NOR12069532

Alte Dokumentnummer

N5197410008D

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/436/P2/NOR12069532