Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 436/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.197430.06.1995 BGBl. Nr. 436/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1092/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1092 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 436/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 1092/1994

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006311

Dokumentnummer

NOR12069529

Alte Dokumentnummer

N5197410005D

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/436/P4/NOR12069529