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§ 10

Fassungen
25.07.1980 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.07.198030.06.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 10, (1) Diese Verordnung ist auf bis spätestens 30. April 1974 eingebrachte Konzessionsansuchen nicht anzuwenden, wenn für die Erteilung der angestrebten Konzession gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1964, kein Nachweis der Befähigung vorgeschrieben war.

  1. Absatz 2,Personen, die bis spätestens 31. Dezember 1976 ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe, für deren Erteilung gemäß der im Absatz eins, genannten Verordnung der Nachweis der Befähigung vorgeschrieben war, einbringen, erbringen den Befähigungsnachweis, wenn sie die in der im Absatz eins, genannten Verordnung vorgeschriebene Befähigung nachweisen.
  2. Absatz 3,Personen, die bis spätestens 31. Dezember 1976 ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe, für das gemäß der im Absatz eins, genannten Verordnung kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben war, einbringen, erbringen den Befähigungsnachweis für ein solches Gastgewerbe, wenn sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb durch Zeugnisse oder eine mindestens dreijährige selbständige Tätigkeit im Gastgewerbe nachweisen können.
  3. Absatz 4,Personen, die bis spätestens 31. Juli 1981 ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons einbringen, erbringen den Befähigungsnachweis für ein solches Gastgewerbe, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Konditorhandwerk nachweisen.
  4. Absatz 5,Auf Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder um die Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines Gastgewerbes an einen Pächter sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Der Landeshauptmann hat den ersten Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung so festzulegen, daß die erste Konzessionsprüfung im Jahre 1974 abgehalten werden kann.

Gesetzesnummer

10006312

Dokumentnummer

NOR12069551

Alte Dokumentnummer

N5197411248Q