Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arten des Nachweises der Befähigung für die Gastgewerbe
§ 1. Die gemäß § 193 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für die konzessionierten Gastgewerbe (§ 189 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Paragraph eins, Die gemäß Paragraph 193, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für die konzessionierten Gastgewerbe (Paragraph 189, GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9).
Schlagworte
Prüfung, Schulbesuch
Dokumentnummer
NOR12069549
Alte Dokumentnummer
N5197411246Q