Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.Paragraph 2, (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation einschließlich der Preisrechnung zu enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden kann; die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4), rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) sowie technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Absatz 4,), rechtlichen Kenntnisse (Absatz 5,) sowie technischen und hygienischen Kenntnisse (Absatz 6,) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Küchenkunde, der Servierkunde, der Getränkekunde und der Lebensmittelkunde zu stellen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über das Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Meldegesetz sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und über Lebensmittelhygiene zu stellen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Betriebswirtschaftslehre, Rechtskunde,
Hygiene, Fachkenntnis
Dokumentnummer
NOR12069533
Alte Dokumentnummer
N51974100693