Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungskommission
§ 3. (1) Von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, die ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in einem Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind (§ 351 Abs. 2 GewO 1973), muß das eine auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und das andere auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ausüben.Paragraph 3, (1) Von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, die ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in einem Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973), muß das eine auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 und das andere auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 ausüben.
(2)Absatz 2,Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12069534
Alte Dokumentnummer
N51974100703