Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer Paragraph 5, Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Koch bestanden hat oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, sowie eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
nach gleichzeitiger Ausbildung in den Lehrberufen Kellner und Koch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfungen in diesen Lehrberufen oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfungen für die Lehrberufe Kellner und Koch ersetzt werden, sowie eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien sowie eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb oder in einem Gewerbebetrieb, in dem die Rechte gemäß § 95, § 96 Abs. 1 und 2,§ 97 Abs. 1 oder § 129 GewO 1973 tatsächlich ausgeübt worden sind, nachweist, oderdie erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb oder in einem Gewerbebetrieb, in dem die Rechte gemäß Paragraph 95,, Paragraph 96, Absatz eins und 2,Paragraph 97, Absatz eins, oder Paragraph 129, GewO 1973 tatsächlich ausgeübt worden sind, nachweist, oder
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk nachweist und bei der Ausübung dieser Handwerke als Gewerbeinhaber oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit in diesen Handwerken als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer die den Bäckern gemäß § 95 GewO 1973, den Fleischern gemäß § 96 Abs. 1 und 2 GewO 1973 oder den Konditoren gemäß § 97 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumten Rechte durch mindestens zwei Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oderdie erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk nachweist und bei der Ausübung dieser Handwerke als Gewerbeinhaber oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit in diesen Handwerken als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer die den Bäckern gemäß Paragraph 95, GewO 1973, den Fleischern gemäß Paragraph 96, Absatz eins und 2 GewO 1973 oder den Konditoren gemäß Paragraph 97, Absatz eins, GewO 1973 eingeräumten Rechte durch mindestens zwei Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder
die Befähigung für den Handel mit Lebensmitteln nachweist und bei der Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln als Gewerbeinhaber oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit im Kleinhandel mit Lebensmitteln als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer die den Kleinhändlern mit Lebensmitteln gemäß § 116 Abs. 1 und 2 GewO 1973 eingeräumten Rechte durch mindestens zwei Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oderdie Befähigung für den Handel mit Lebensmitteln nachweist und bei der Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln als Gewerbeinhaber oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit im Kleinhandel mit Lebensmitteln als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer die den Kleinhändlern mit Lebensmitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins und 2 GewO 1973 eingeräumten Rechte durch mindestens zwei Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder
ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder ausgeübt hat oder im Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist oder war und gemäß § 17 Abs. 1 GewO 1973 nicht vom Nachweis der Befähigung befreit ist, weil das Gastgewerbe, das er in Hinkunft als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in dem er in Hinkunft als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein soll, erweiterte Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 umfaßt, oderein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder ausgeübt hat oder im Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist oder war und gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 nicht vom Nachweis der Befähigung befreit ist, weil das Gastgewerbe, das er in Hinkunft als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in dem er in Hinkunft als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein soll, erweiterte Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 umfaßt, oder
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist; auf diese fachliche Tätigkeit ist die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübte Privatzimmervermietung voll anzurechnen.
Schlagworte
Hotelassistent, Schulbesuch, Bäckerhandwerk, Fleischerhandwerk
Dokumentnummer
NOR12069536
Alte Dokumentnummer
N51974100723