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Art. 10

Fassungen
ab 18.08.1974 — BGBl. Nr. 523/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.08.1974 BGBl. Nr. 523/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.08.1974BGBl. Nr. 523/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern beider Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kommission kann Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels 1 ausarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten.

Schlagworte

Handelsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006314

Dokumentnummer

NOR12069561

Alte Dokumentnummer

N5197412947I