Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1974Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern beider Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kommission kann Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels 1 ausarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten.
Schlagworte
Handelsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069561
Alte Dokumentnummer
N5197412947I