Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1974Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung*) in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1974*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1974,
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069563
Alte Dokumentnummer
N5197412949I