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Art. 12

Fassungen
ab 18.08.1974 — BGBl. Nr. 523/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.08.1974 BGBl. Nr. 523/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.08.1974BGBl. Nr. 523/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung*) in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1974,

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006314

Dokumentnummer

NOR12069563

Alte Dokumentnummer

N5197412949I