Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1974Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6
Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:
Waren zur Verwendung als Muster;
Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;
Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;
mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;
Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.
Schlagworte
Einfuhr, Schutzmittel, Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069557
Alte Dokumentnummer
N5197412943I