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Art. 6

Fassungen
ab 18.08.1974 — BGBl. Nr. 523/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.08.1974 BGBl. Nr. 523/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.08.1974BGBl. Nr. 523/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 6

Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:

  1. Litera a
    Waren zur Verwendung als Muster;
  2. Litera b
    Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;
  3. Litera c
    Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  4. Litera d
    Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;
  5. Litera e
    mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;
  6. Litera f
    Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
  7. Litera g
    Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

Schlagworte

Einfuhr, Schutzmittel, Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006314

Dokumentnummer

NOR12069557

Alte Dokumentnummer

N5197412943I