Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1974Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden zur weiteren Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen die Einräumung von Krediten in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften wohlwollend behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069559
Alte Dokumentnummer
N5197412945I