Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12069566
Alte Dokumentnummer
N51974138120