Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungskommission
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes.Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Beisitzer im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes und einem Beisitzer im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes.
(2)Absatz 2,Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall ausgeschlossen
der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und - falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird - die Dienstgeber des Prüflings,
der Ausbilder des Prüflings,
Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12071901
Alte Dokumentnummer
N51978138130