Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.04.1974 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 170/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.04.197431.12.1995 BGBl. Nr. 170/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.04.1974BGBl. Nr. 170/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstermin

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen
    1. Litera a
      die Prüfungsgegenstände,
    2. Litera b
      welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist (Paragraph 4, Absatz eins,), und
    3. Litera c
      die Werkstoffe, die Arbeitsmittel und -behelfe, die erforderlichenfalls der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber innerhalb einer kürzeren Frist (Absatz 2,) bekanntgegeben wird, so ist dessen Name den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz eins, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12069567

Alte Dokumentnummer

N51974138140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/170/P3/NOR12069567