Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1978 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.197831.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungsvorgang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wenn der Prüfungswerber nicht schon anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne des Absatz 4, vorzulegen. Die Prüfungskommission hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ob Ausschließungsgründe (Paragraph 2, Absatz 2,) vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Fall aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte, ein Beauftragter des Landeshauptmannes und ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Weiters ist ein vom Landesschulrat namhaft gemachter Berufsschullehrer als Zuhörer zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen.

  1. Absatz 4,Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsorgan beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der theoretischen Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
  2. Absatz 5,Der Prüfling hat über Aufforderung der aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.
  3. Absatz 6,Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Mittel und Behelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.
  4. Absatz 7,Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die aufsichtsführende Person die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.
  5. Absatz 8,Ein verspätet erschienener Prüfling ist von der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Ein Prüfling, der so verspätet zur Prüfung erscheint, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, ist von der Prüfungskommission zurückzuweisen.

Schlagworte

Bundesberufsausbildungsbeirat, Landesberufsausbildungsbeirat

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12071902

Alte Dokumentnummer

N51978138150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/170/P4/NOR12071902