Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1980 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.198031.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstaxe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle zurückzuerstatten,
    1. Litera a
      wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. Litera b
      wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder
    3. Litera c
      wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12072652

Alte Dokumentnummer

N51980138180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/170/P7/NOR12072652