Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.02.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungstaxe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag.Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag.
(2)Absatz 2,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle zurückzuerstatten,
wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen worden ist,
wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder
wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12072652
Alte Dokumentnummer
N51980138180