Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.02.1980 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.198031.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag.
  2. Absatz 2,Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes der Prüfungskommission außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als notwendig, sind ihm auch die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund der Absatz eins bis 3 zustehenden Beträge zu veranlassen.

Anmerkung

ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006316

Dokumentnummer

NOR12072653

Alte Dokumentnummer

N51980138190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/170/P8/NOR12072653