Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1995Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung und Zusatzprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Für die Wiederholungsprüfung und die Zusatzprüfung sind die §§ 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden. Für die Wiederholungsprüfung und die Zusatzprüfung sind die Paragraphen eins bis 8 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR12069569
Alte Dokumentnummer
N51974138200