Rechtstracker.at

Anl. 13

Fassungen
01.09.1985 bis 30.06.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1301.09.198530.06.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch vier und Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,.

Text

                                                         Anlage 13

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

             für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

                             Berufsbild

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  1. Lehrjahr   !  2. Lehrjahr   !   3. Lehrjahr   !  4. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

     Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen          !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen        !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen          !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen           !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren          ! Bohren mit     !        -        !        -

                ! Montagegeräten !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen          !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden!        -       !        -        !        -

von Hand        !                !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kleben          !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Herstellen von  !        -       !        -        !        -

Schraubver-     !                !                 !

bindungen       !                !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten      !        -       !        -        !        -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches Längs-!        -       !        -        !        -

und Plandrehen  !                !                 !

---------------------------------!-----------------!----------------

Anfertigen einfacher             !        -        !        -

Vorrichtungen                    !                 !

---------------------------------------------------!----------------

Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen von      !        -

blanken und isolierten Leitungen sowie Kabeln und  !

kabelähnlichen Leitungen                           !

--------------------------------------------------------------------

Zusammenbauen   ! Zusammenbauen und elektrisches Verbinden von

einfacher       ! Bauelementen und Baugruppen durch Klemmen,

Baugruppen nach ! Stecken, Löten und Wickeln nach Montage-,

Stücklisten und ! Stromlauf- und Installationsplänen

Montage-        !

zeichnungen     !

--------------------------------------------------------------------

Anfertigen von Draht- und        !        -        !        -

Kabelformen                      !                 !

--------------------------------------------------------------------

        -       ! Prüfen, Einstellen und Abgleichen von

                ! Bauelementen, Baugruppen, Geräten und Anlagen

----------------!---------------------------------------------------

        -       ! Grundkenntnisse! Prüfen und Reparieren von

                ! der Herstellung! Leiterplatten

                ! von            !

                ! Leiterplatten  !

----------------!---------------------------------------------------

Handhaben       ! Handhaben und Einsetzen analoger und digitaler

analoger und    ! Meß- und Prüfgeräte

digitaler       !

Meßgeräte       !

----------------!---------------------------------------------------

        -       ! Errichten, Inbetriebnehmen, Warten und Entstören

                ! von Anlagen der Kommunikationstechnik

----------------!---------------------------------------------------

Lesen und An-   ! Lesen von Mon- ! Lesen und Anfertigen von

fertigen ein-   ! tage- und      ! logischen Schaltplänen

facher Skizzen, ! Stromlaufplänen!

Stücklisten und ! und Anfertigen !

Montage-        ! von Schaltzeit-!

zeichnungen     ! diagrammen     !

----------------!----------------!----------------------------------

        -       !        -       ! Grundkenntnisse !        -

                !                ! der Booleschen  !

                !                ! Algebra und von !

                !                ! Zahlensystemen  !

----------------!----------------!-----------------!----------------

                ! Kenntnis der   ! Kenntnis über   ! Kenntnis über

                ! Bauelemente    ! Aufbau und      ! periphere

                ! und Grund-     ! Arbeitsweise    ! Einrichtungen

                ! schaltungen    ! von Mikrocom-   ! von Mikrocom-

                ! der Halbleiter ! putersystemen   ! putersystemen

                ! und Digital-   !                 !

                ! elektronik     !                 !

----------------!----------------!-----------------!----------------

                !                ! Programmieren   ! Programmieren

                !                ! in einer        ! in einer

                !                ! einfachen       ! höheren

                !                ! Programmier-    ! Programmier-

                !                ! sprache         ! sprache

----------------!----------------!-----------------!----------------

                ! Anfertigen     ! Anfertigen      ! Anfertigen

                ! einfacher      ! analoger und    ! einfacher

                ! Analog- und    ! digitaler       ! Interface-

                ! Digitalschal-  ! Schaltungen mit ! schaltungen

                ! tungen mit     ! komplexen       ! für Computer-

                ! Halbleiter-    ! Halbleiter-     ! Ein- und

                ! bauelementen   ! bauelementen    ! Ausgabe

----------------!----------------!----------------------------------

                ! Kenntnis des   ! Kenntnis des Aufbaues und der

                ! Aufbaues und   ! Funktion analoger und digitaler

                ! der Funktion   ! Kommunikationssysteme

                ! von Kommuni-   !

                ! kationsgeräten !

--------------------------------------------------------------------

          Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Bestimmungen

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

                                                 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anfertigen, Montagezeichnung, Schaltzeitdiagramm, Digitalelektronik, Mikrocomputersystem

Schlagworte

Halbleiterbauelement, Computer Eingabe, Ausgabe, Werkstoff, Drahtform Kommunikationsgerät, Interfaceschaltung, Verwendungsmöglichkeit, Schraubverbindung, Längsdrehen, Montageplan, Stromlaufplan, Meßgerät, Programmiersprache, Analogschaltung, Digitalschaltung, Grundschaltung

Gesetzesnummer

10006317

Dokumentnummer

NOR12074199

Alte Dokumentnummer

N51985138410