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Anl. 15

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1501.01.198030.06.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Text

                                                         Anlage 15

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                  für den Lehrberuf Terrazzomacher

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

              Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der Einwirkung von           !          -

Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser    !

und Zugluft                                  !

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          -           ! Kenntnis der Untersuchung des Untergrundes

                      ! auf Saugfähigkeit, auf Festigkeit und

                      ! Ebenflächigkeit, auf das Vorhandensein

                      ! treibender Bestandteile

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Kenntnis der Verarbeitung und Nachbehandlung !          -

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Sieben von Sand und Kies, Abwiegen von Sand, !          -

Kies, Splitt und Steinkörnungen sowie        !

Mengenermittlung mit Meßgefäßen              !

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          -           ! Herstellen von Mischungen von Hand und mit

                      ! Maschine für Unterbeton und Vorsatzbeton

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          -           ! Lesen von            ! Lesen von

                      ! Werkzeichnungen      ! Werkzeichnungen und

                      !                      ! Arbeitsplänen

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          -           ! Einfaches Skizzieren ! Übertragen der

                      !                      ! Werkzeichnungen auf

                      !                      ! die Arbeitsstelle

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          -           ! Messen mit           !          -

                      ! Wasserwaage und      !

                      ! Schlauchwaage        !

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          -           ! Überprüfen des Unterbetons

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          -           ! Verlegen von Terrazzo monolithisch und aus

                      ! Fertigteilen

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          -           !          -           ! Herstellen von Hohl-

                      !                      ! kehlen und Sockeln

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          -           ! Oberflächenbearbeitung durch Schleifen,

                      ! Spachteln, Polieren, Waschen und Fluatieren

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          -           ! Herstellen von       !          -

                      ! Dehnungsfugen und    !

                      ! Verlegen von Trenn-  !

                      ! schienen, Einwinkeln !

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Hohlkehlen, Trennschiene

Gesetzesnummer

10006317

Dokumentnummer

NOR12072656

Alte Dokumentnummer

N51980138430