Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2015
Anl. 701.01.198031.03.2005 BGBl. Nr. 15/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,.

Text

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

Messen und Anreißen

–

Feilen

Feilen

–

Meißeln

–

–

Sägen

Sägen

–

Bohren

Bohren

–

Reiben

Reiben

–

Nieten

–

–

Gewindeschneiden von Hand

Gewindeschneiden

–

Richten

Richten

–

Biegen

Biegen

–

Schneiden mit Schere

–

Scharfschleifen

Schleifen

–

Einfaches Schmieden

–

–

Einfaches Härten

–

–

Weichlöten

Hartlöten

–

–

Einfaches Gasschmelzschweißen

Gasschmelzschweißen

–

Einfaches Elektroschweißen

Elektroschweißen

–

Einfaches Brennschneiden

–

–

Einfaches Längs- und Plandrehen

–

–

Im Stahlwerk:

Kenntnis der Pflege des Herdes, der Zustellung, des Einsetzens und der Schmelzführung

–

Kenntnis der Temperaturführung

–

Erkennen und Messen der Temperatur

–

Kenntnis der Schlackenführung bei verschiedenen Schmelzverfahren

–

Frischen, Legieren und Desoxydieren

–

Abstechen und Vergießen

–

Kokillenpflege, Einguß, Gespannguß, Strangguß

–

Blockkontrolle

–

Warten der Gießpfannen

–

Im Walzwerk:

Einsatz des Walzgutes, Ofenführung

–

Einbauen der Walzen und Einrichten der Walzgerüste

–

Walzen

Walzen

–

Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Walzfehlern

–

Warmbehandlung des Walzgutes

–

Bedienen von Rollgängen, Hebetischen und Schleppern

–

Arbeiten an Zurichtmaschinen

–

Kontrolle und Fertigstellung des Walzgutes

–

Durchführen einschlägiger Werkstoffprüfungen

–

Kenntnis der Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Roheisen und des Gießens von Roheisenmasseln

–

Kenntnis einschlägiger metallurgischer Vorgänge

–

Kenntnis der Roheisensorten und der Gütekontrolle

–

Kenntnis der Fehler im Roheisen und der Schlacke, deren Ursache und Vermeidung

–

Kenntnis der Stahlsorten und ihrer Eigenschaften nach der Art ihrer Erschmelzung

–

Kenntnis der Schrottsorten, Metalle und deren Legierungen, der Zuschläge und Hilfsstoffe

–

Kenntnis saurer und basischer Zustellung

–

Kenntnis des Ofenbetriebes der Walzwerke

–

Kenntnis der Walzgutvorbereitung, der Warmverarbeitung, der Temperaturmessung

Lesen von einfachen Werkzeichungen

Lesen von Werkzeichungen

–

–

Anfertigen einfacher Skizzen

–

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Längsdrehen

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006317

Dokumentnummer

NOR40064619