Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12069571
Alte Dokumentnummer
N51974138470